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Häufige Fragen zu "Regelungen"

Für Einzelfahrkarten gilt: Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung jeweils auf Grundlage des für die Hin- bzw. Rückfahrt entrichteten Fahrpreises berechnet. Wenn der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt gesamthaft ausgewiesen ist, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. 

Für Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs gilt: ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Sie folgende pauschale Entschädigung:

  • Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
  • Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
  • BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)

Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes entschädigt.

Sie haben zudem die Möglichkeit, Verspätungsfälle ab 20 Minuten zu addieren und gesammelt einzureichen. Die zu addierenden Verspätungsfälle müssen dabei innerhalb des Geltungszeitraums der Zeitfahrkarte liegen.

Bitte beachten Sie: Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt.

Bei Tickets mit Zugbindung (Sparpreisen) ist diese Zugbindung in folgenden Fällen aufgehoben:

  • Bei erwartbarer Verspätung am Zielort von:
  • mindestens 20 Minuten bei nationalen Reisen
  • mindestens 60 Minuten bei internationalen Reisen
  • Bei Zugausfall
  • Bei Haltausfall
  • Wenn Sie durch Verschulden der DB Ihren Anschlusszug nicht erreichen
  • Wenn es durch eine Fahrplanänderung zu einer verfrühten Abfahrt des Zuges kommt

Zugbindung aufgehoben bedeutet:

  • Für Reisen mit Fernverkehr-Tickets: Sie können mit Ihrem ursprünglichen Ticket alle DB Fernverkehrszüge (ICE, IC/EC) und Nahverkehrszüge (RE, RB, IRE, S-Bahnen) nutzen.
  • Für Reisen mit Fahrkarten des Nahverkehrs: Sie können einen anderen Nahverkehrszug nutzen. Bei Nutzung eines höherwertigen Zugs (z.B. IC/EC, ICE) müssen Sie ein zusätzliches Ticket kaufen. Die Kosten können Sie über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets).
  • Sie können eine spätere Verbindung Ihrer Wahl nutzen (z.B. später am selben Reisetag, einen Tag später oder auch erst in drei Wochen. Dies ist bis zu einem Jahr nach ursprünglichem Reisedatum möglich).
  • Für Reisen im Fernverkehr können Sie auch eine frühere Verbindung am selben Reisetag nehmen.
  • Sie haben freie Wahl der Reiseroute. Die Reise zum auf der Fahrkarte angegebenen Zielort kann also auch über eine andere Strecke führen.
  • Innerhalb Deutschlands benötigen Sie keine zusätzliche Bescheinigung zur Aufhebung der Zugbindung. Sie können sich aber auf expliziten Wunsch eine Bescheinigung ausstellen lassen (z.B. im Zug, im Reisezentrum oder an der DB Information).

Bei einer zu erwartenden Verspätung von 20 Minuten oder mehr bei nationalen Reisen bzw. von 60 Minuten oder mehr bei internationalen Reisen am Zielbahnhof

Ihrer Fahrkarte können Sie:

  • bei nächster Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrt auf der gleichen Strecke oder auf einer anderen Strecke fortsetzen
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen
  • andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen (eine ggf. erforderliche Fahrkarte müssen Sie zunächst bezahlen und können Sie sich anschließend erstatten lassen; erheblich ermäßigte Fahrkarten können davon ausgenommen sein*)

Bei Fahrkarten mit Zugbindung (z. B. Sparpreis) ist diese automatisch aufgehoben. Was bedeutet aufgehobene Zugbindung?

  • Wenn Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs (RE, RB, IRE und S-Bahn) besitzen, aber einen höherwertigen Zug (z.B. Züge des Fernverkehrs, also IC/EC, ICE) nutzen möchten, dann müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Anschließend können Sie sich die Kosten über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht bei erheblich ermäßigten Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket).

Wird wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Übernachtung erforderlich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet.

Voraussetzung ist, dass das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit DB Verkaufsstelle, DB Information oder Personal des genutzten Zuges).

Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer selbstorganisierten Alternative. Sollten Sie in diesem Fall dennoch selbst eine Übernachtung organisieren, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten hierfür.

Die Verordnung (EU) 2021/782 (Artikel 19 Abs. 10) sieht vor, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen in bestimmten Fällen keine Entschädigung bei Verspätungen zahlen müssen.

Zum einen sind dies außergewöhnliche Umstände, wie z.B. große Naturkatastrophen. Ein gewöhnliches Unwetter fällt nicht unter diese Kategorie. Daher werden Sie in der Regel auch in Zukunft in vollem Umfang bei Verspätungen eine Entschädigung im Rahmen der Fahrgastrechte erhalten.

Zum anderen sind dies Umstände, die durch das Verhalten eines Dritten hervorgerufen werden. Darunter fallen z.B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Polizeieinsätze oder Bombenentschärfungen. In solchen Fällen behalten sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen vor, gemäß der Verordnung keine Entschädigung bei Verspätungen zu zahlen.

Streik zählt explizit nicht zu den in der Verordnung genannten Fällen. Im Streikfall erhalten Sie daher wie bisher im Rahmen der Fahrgastrechte Ihre vollumfängliche Entschädigung.

Wenn Sie mehrere Fahrkarten für Ihre Reise nutzen, stellt jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Etwaige fahrgastrechtliche Ansprüche werden in diesem Fall nicht für die gesamte Reise, sondern für jede Fahrkarte separat ermittelt.

Anders ist es, wenn Sie für Ihre Reise nur eine Fahrkarte haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Reisekette, auch wenn Züge verschiedener Eisenbahnunternehmen genutzt werden.

Bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten:

  • Zugbindung aufgehoben: Sie können einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.
  • Flexible Weiterfahrt: Sie können die Fahrt bei nächster Gelegenheit oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.
  • Ticketgültigkeit: Ihr Ticket gilt weiterhin für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung.

Bei Nutzung eines höherwertigen Zuges:

  • Zusatzticket erforderlich: Bei Nutzung eines höherwertigen Zugs (z.B. IC/EC, ICE) müssen Sie ein zusätzliches Ticket kaufen.
  • Kostenrückerstattung: Die Kosten können Sie über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets).

Recht auf andere Verkehrsmittel bei fehlender Information:

  • Keine Information innerhalb von 100 Minuten: Wenn das Eisenbahnunternehmen Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder eines verpassten Anschlusses über Ihre Weiterreisemöglichkeiten informiert, dürfen Sie mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Flixtrain, Nightjet, Reisebus) weiterfahren.
  • Kostenrückerstattung: Notwendige, angemessene und zumutbare Kosten werden Ihnen über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet.

Taxis, Flugzeug, Privatabholung: Die Kosten für Taxis, Flugzeugtickets oder Privatabholungen werden nicht erstattet.

Die Kosten werden bis maximal 120 Euro erstattet, wenn:

  • Ihre planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt und
  • eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erwartet wird.

Auch bei Zugausfall gilt dies, wenn es die letzte geplante Verbindung des Tages ist und der Zielbahnhof ohne anderes Verkehrsmittel nicht bis 24 Uhr erreicht werden kann.

Voraussetzung:

  • Kein anderes Verkehrsmittel wird vom Eisenbahnunternehmen gestellt.
  • Kontaktaufnahme mit dem Eisenbahnunternehmen vor Ort (DB Verkaufsstelle, DB Information oder Zugpersonal) ist nicht möglich.

Wenn das Eisenbahnunternehmen ein Ersatzverkehrsmittel stellt, hat dies Vorrang.

Die 120-Euro-Grenze gilt nicht bei Hilfeleistung gemäß Artikel 20 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/782.

Grundsätzlich gelten die Fahrgastrechte auch in den Eisenbahnverkehren der Verbünde (z.B. bei S-Bahnen, RE oder RB). Für Verspätungen, die bei U-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen oder Taxi entstehen, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Es ist den Verbünden zudem freigestellt, weitergehende Regelungen zu treffen.

Die Zuständigkeit für die Abwicklung der Fahrgastrechte regelt jeder Verbund individuell. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes sollten sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten erkundigen.