Häufige Fragen zu "Regelungen"
Für Einzelfahrkarten gilt: Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung jeweils auf Grundlage des für die Hin- bzw. Rückfahrt entrichteten Fahrpreises berechnet. Wenn der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt gesamthaft ausgewiesen ist, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
Für Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs gilt: ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Sie folgende pauschale Entschädigung:
- Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
- Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
- BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)
Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes entschädigt.
Sie haben zudem die Möglichkeit, Verspätungsfälle ab 20 Minuten zu addieren und gesammelt einzureichen. Die zu addierenden Verspätungsfälle müssen dabei innerhalb des Geltungszeitraums der Zeitfahrkarte liegen.
Bitte beachten Sie: Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt.
Wenn Ihr Zug ausfällt oder bereits vor der Abfahrt abzusehen ist, dass Sie Ihren Zielbahnhof mit einer Verspätung von 60 Minuten erreichten werden, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihre Fahrt bei nächster Gelegenheit oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen. Ihr Ticket gilt dabei für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung. Sofern Sie ein Ticket mit Zugbindung haben, ist diese aufgehoben. Sie können also einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.
- Sie treten Ihre Reise nicht an und können sich in diesem Fall den vollen Fahrpreis erstatten lassen ("Fahrtabbruch am Startbahnhof“).
- Wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind, weil Sie Ihre Reise unterwegs abgebrochen haben, wird Ihnen der nicht genutzte Anteil der Strecke erstattet.
Sie brechen die Reise unterwegs ab und kehren zum Ausgangsbahnhof zurück. In diesem Fall wird Ihnen der volle Fahrpreis erstattet.
Wird wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Übernachtung erforderlich oder ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet.
Voraussetzung ist, dass das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und Sie mit dem Eisenbahnunternehmen aus von diesem zu vertretenden Gründen nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit DB Verkaufsstelle, DB Information oder Personal des genutzten Zuges).
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung, hat dies Vorrang vor einer selbstorganisierten Alternative. Sollten Sie in diesem Fall dennoch selbst eine Übernachtung organisieren, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten hierfür.
Die Verordnung (EU) 2021/782 (Artikel 19 Abs. 10) sieht vor, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen in bestimmten Fällen keine Entschädigung bei Verspätungen zahlen müssen.
Zum einen sind dies außergewöhnliche Umstände, wie z.B. große Naturkatastrophen. Ein gewöhnliches Unwetter fällt nicht unter diese Kategorie. Daher werden Sie in der Regel auch in Zukunft in vollem Umfang bei Verspätungen eine Entschädigung im Rahmen der Fahrgastrechte erhalten.
Zum anderen sind dies Umstände, die durch das Verhalten eines Dritten hervorgerufen werden. Darunter fallen z.B. Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Polizeieinsätze oder Bombenentschärfungen. In solchen Fällen behalten sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen vor, gemäß der Verordnung keine Entschädigung bei Verspätungen zu zahlen.
Streik zählt explizit nicht zu den in der Verordnung genannten Fällen. Im Streikfall erhalten Sie daher wie bisher im Rahmen der Fahrgastrechte Ihre vollumfängliche Entschädigung.
Wenn Sie mehrere Fahrkarten für Ihre Reise nutzen, stellt jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Etwaige fahrgastrechtliche Ansprüche werden in diesem Fall nicht für die gesamte Reise, sondern für jede Fahrkarte separat ermittelt.
Anders ist es, wenn Sie für Ihre Reise nur eine Fahrkarte haben. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Reisekette, auch wenn Züge verschiedener Eisenbahnunternehmen genutzt werden.
Bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten:
- Zugbindung aufgehoben: Sie können einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.
- Flexible Weiterfahrt: Sie können die Fahrt bei nächster Gelegenheit oder auch zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen.
- Ticketgültigkeit: Ihr Ticket gilt weiterhin für die Fahrt zum ursprünglichen Zielort, auch mit einer geänderten Streckenführung.
Bei Nutzung eines höherwertigen Zuges:
- Zusatzticket erforderlich: Bei Nutzung eines höherwertigen Zugs (z.B. IC/EC, ICE) müssen Sie ein zusätzliches Ticket kaufen.
- Kostenrückerstattung: Die Kosten können Sie über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht für erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets).
Recht auf andere Verkehrsmittel bei fehlender Information:
- Keine Information innerhalb von 100 Minuten: Wenn das Eisenbahnunternehmen Sie nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder eines verpassten Anschlusses über Ihre Weiterreisemöglichkeiten informiert, dürfen Sie mit anderen Verkehrsmitteln (z.B. Flixtrain, Nightjet, Reisebus) weiterfahren.
- Kostenrückerstattung: Notwendige, angemessene und zumutbare Kosten werden Ihnen über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet.
Taxis, Flugzeug, Privatabholung: Die Kosten für Taxis, Flugzeugtickets oder Privatabholungen werden nicht erstattet.
Die Kosten werden bis maximal 120 Euro erstattet, wenn:
- Ihre planmäßige Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr liegt.
- Eine Verspätung von mindestens 60 Minuten erwartet wird.
Auch bei Zugausfall gilt dies, wenn es die letzte geplante Verbindung des Tages ist und der Zielbahnhof ohne anderes Verkehrsmittel nicht bis 24 Uhr erreicht werden kann.
Voraussetzung:
- Kein anderes Verkehrsmittel wird vom Eisenbahnunternehmen gestellt.
- Kontaktaufnahme mit dem Eisenbahnunternehmen vor Ort (DB Verkaufsstelle, DB Information oder Zugpersonal) ist nicht möglich.
Wenn das Eisenbahnunternehmen ein Ersatzverkehrsmittel stellt, hat dies Vorrang.
Die 120-Euro-Grenze gilt nicht bei Hilfeleistung gemäß Artikel 20 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/782.
Grundsätzlich gelten die Fahrgastrechte auch in den Eisenbahnverkehren der Verbünde (z.B. bei S-Bahnen, RE oder RB). Für Verspätungen, die bei U-Bahnen, Straßenbahnen, Bussen oder Taxi entstehen, besteht kein Entschädigungsanspruch.
Es ist den Verbünden zudem freigestellt, weitergehende Regelungen zu treffen.
Die Zuständigkeit für die Abwicklung der Fahrgastrechte regelt jeder Verbund individuell. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes sollten sich beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten erkundigen.