Häufige Fragen zu "Verspätungen & Ausfälle"
Bei einer Kombination beider Tickets werden die Fahrten im Nahverkehr mit Nutzung des Deutschland-Tickets und die Fahrt im Fernverkehr mit Nutzung des Fernverkehrstickets jeweils als eigener Beförderungsvertrag betrachtet. Es entfällt der Anspruch durchgängiger Fahrgastrechte zwischen Nah- und Fernverkehr.
Beispielsweise wird bei einer Verspätung eines Nahverkehrszuges und damit verbundenem Anschlussverlust des Fernverkehrszuges die Zugbindung nicht aufgehoben und eine Fahrt mit einem späteren Zug mit einer Fahrkarte mit Zugbindung (z.B. Sparpreise) ist nicht möglich. Eventuelle fahrgastrechtliche Entschädigungsansprüche werden ebenfalls nur für das jeweilige Fernverkehrsticket oder das Deutschland-Ticket getrennt betrachtet.
Sehen Sie auch: Was bedeutet aufgehobene Zugbindung?
a) Für Reisende mit einer Fahrverkehrsfahrkarte mit inkludiertem Nahverkehr im Vor- und Nachlauf:
Es gelten die gesetzlichen Fahrgastrechte: Der Reisende mit Fernverkehrsfahrkarte kann den nächsten Fernverkehrszug mit Fahrradmitnahme nehmen, der auf derselben Strecke und mit denselben Beförderern fährt, sofern ein Fahrradstellplatz verfügbar ist. Der Fahrradstellplatz kann im DB Reisezentrum oder über die Hotline 030-2970 kurzfristig gebucht werden. Ggf. anfallende zusätzliche Kosten können erstattet werden.
Wo wir ein besonders hohes Aufkommen an Reisenden mit Fahrrad erwarten, setzen wir nach Möglichkeit Fahrradlotsen ein. Wenn von vornherein ein hohes Aufkommen an Fahrradreisenden erwartet wird, informieren wir darüber in der Verbindungsauskunft auf www.bahn.de und im DB Navigator.
b) Für Reisende mit einer Fernverkehrsfahrkarte und Nutzung des Deutschland-Ticket im Vor- und Nachlauf:
Das Deutschland-Ticket und das Fernverkehrsticket sind immer separate Tickets. Dies hat Auswirkungen auf eventuelle Fahrgastrechte. Bei Verpassen des Fernverkehrszuges müssen Reisende für das Fahrrad eine neue Fahrradreservierung kaufen. Anfallende Kosten können nicht erstattet werden.
- Bei einer Verspätung aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls im Nahverkehr von mindestens 60 Minuten am Zielbahnhof erhalten Sie 1,50 Euro Entschädigung pro Fall.
- Beträge unter 4 Euro werden aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt. Sie können aber mehrere Verspätungsfälle sammeln.
- Reichen Sie die gesammelten Fälle beim ServiceCenter-Fahrgastrechte oder der Fahrgastrechte-Abteilung des genutzten Eisenbahn-Verkehrsunternehmens ein.
- Maximal werden 25 % des Wertes Ihres Deutschland-Tickets entschädigt.
Zur Geltendmachung von Fahrgastrechteansprüchen ist die Vorlage einer Verspätungsbescheinigung nicht erforderlich. Ansprüche werden durch das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen (z.B. durch das ServiceCenter Fahrgastrechte) reguliert, auch wenn keine solche Bescheinigung vorgelegt wird.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden also z.B. die Kosten für die Nutzung eines Fernverkehrszuges, ggf. die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels (z.B. Taxi) oder Hotelkosten auch ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung erstattet.
Dies ist möglich, da sämtliche Zugverspätungen oder Ausfälle in den Informationssystemen elektronisch erfasst und ausgewertet werden.
Wenn Sie dennoch eine Bescheinigung über eine Zugverspätung oder einen Zugausfall wünschen, wenden Sie sich bitte an das Zugpersonal oder die DB Information. Bitte beachten Sie jedoch, dass solche Bescheinigungen ausschließlich im Eisenbahnverkehr ausgegeben werden.
Gesetzliche Fahrgastrechte gelten für den Eisenbahnverkehr und für den Busverkehr jeweils separat, nicht jedoch ‚verkehrsträgerübergreifend‘, wenn bei einer Reise z.B. Teilstrecken mit einem Bus und einem Zug gefahren werden. In diesem Fall werden die Teilstrecken mit dem Bus und mit dem Zug separat betrachtet und gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen reguliert. Wenn Reisende eine Verspätung auf der Busstrecke erlitten haben, machen sie ihre Ansprüche bitte beim verursachenden Busunternehmen geltend, für Verspätungen oder Ausfälle im Eisenbahnverkehr wenden sie sich bitte an das jeweilige Eisenbahnverkehrsunternehmen (z.B. an das ServiceCenter Fahrgastrechte).
Bitte beachten Sie, dass die Verspätung eines Busses mit Anschlussverlust auf den gewünschten Zug keine Ansprüche auf Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr begründet.
Nein, Reisende mit einem Deutschland-Ticket müssen für die Benutzung eines Fernverkehrszuges immer eine separate Fahrkarte kaufen.
Da das Deutschland-Ticket gesetzlich im § 3 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als Angebot mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt definiert ist, erfolgt auch im Fahrgastrechtefall keine Erstattung von Fahrgeldern für die Benutzung von Fernverkehrszügen.
In Ausnahmefällen
- wenn ein Ausfall oder eine Zugverspätung die letzte Verbindung des Tages mit Ankunft bis 24 Uhr betrifft,
- eine Verspätung von mindestens 60 Minuten bei einer Zugverbindung mit planmäßiger Ankunft zwischen 0 und 5 Uhr eintritt,
ist im Rahmen der gesetzlichen Regeln des §11 (2) der Eisenbahn-Verkehrsverordnung (EVO) auch die Nutzung eines ICE- oder IC/EC-Zuges möglich.
Auch in diesem Fall gilt: Für die Nutzung des ICE- oder IC/EC-Zuges müssen Sie sich zunächst eine Fahrkarte kaufen. Deren Fahrpreis wird dann im Rahmen der Regulierung fahrgastrechtlicher Ansprüche bis zu einer Höhe von 120 € erstattet.
Bei einer Kombination beider Tickets werden die Fahrten im Nahverkehr mit Nutzung des Deutschland-Tickets und die Fahrt im Fernverkehr mit Nutzung des Fernverkehrstickets jeweils als eigener Beförderungsvertrag betrachtet. Es entfällt der Anspruch durchgängiger Fahrgastrechte zwischen Nah- und Fernverkehr.
Beispielsweise wird bei einer Verspätung eines Nahverkehrszuges und damit verbundenem Anschlussverlust des Fernverkehrszuges die Zugbindung nicht aufgehoben und eine Fahrt mit einem späteren Zug mit einer Fahrkarte mit Zugbindung (z.B. Sparpreise) ist nicht möglich. Eventuelle fahrgastrechtliche Entschädigungsansprüche werden ebenfalls nur für das jeweilige Fernverkehrsticket oder das Deutschland-Ticket getrennt betrachtet.
Sehen Sie auch: Was bedeutet aufgehobene Zugbindung?