Hauptnavigation

Kann ich einen Hund und eine Begleitperson mitnehmen?

Die Mitnahme einer Begleitperson und / oder Hundes für Menschen mit Behinderungen ist im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX, Teil 3, Kapitel 13) sowie ergänzend im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG § 12e) und in der Assistenzhundeverordnung (AHundV) wie folgt geregelt:

Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen „B“ und der Eintrag „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ bzw. „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen“ nicht gelöscht ist, dann dürfen Sie

  • eine Begleitperson,
  • eine Begleitperson und /oder einen Hund oder
  • eine Begleitperson und/oder einen nach § 12e Abs. 4 BGG gekennzeichneten Assistenzhund

kostenfrei mitnehmen.

Haben Sie einen Schwerbehindertenausweis ohne Merkzeichen „B“ oder einen Ausweis mit der Bezeichnung „Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft“, dann dürfen Sie

  • einen nach § 12e Abs. 4 BGG gekennzeichneten Assistenzhund

kostenfrei mitnehmen.

Haben Sie keinen Schwerbehindertenausweis, aber einen Feststellungsbescheid oder einen Ausweis mit der Bezeichnung „Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft“, dann dürfen Sie

  • einen nach § 12e Abs. 4 BGG gekennzeichneten Assistenzhund

kostenfrei mitnehmen.

Voraussetzung für die kostenfreie Mitnahme eines Assistenzhundes ist nach § 26 AHundV, dass der Hund mit einem Abzeichen gekennzeichnet ist. Das Abzeichen kann auf

  • einer Kenndecke,
  • einem Hundegeschirr,
  • am Halsband oder
  • in sonstiger Weise

am Assistenzhund sichtbar befestigt sein.

Blindenführhunde und gekennzeichnete Assistenzhunde müssen im Zug keinen Maulkorb tragen. Dies gilt auch für Hunde, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „B“ vorliegt.