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Ihre Rechte als Fahrgast im Eisenbahnverkehr

Zug verspätet – Zug ausgefallen – Anschlusszug verpasst. Worauf Sie jetzt Anspruch haben.

Ihre Rechte und Ansprüche im Detail

  • Ab 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
  • Ab 120 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof erhalten Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt
  • Bei Fahrkarten für die Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung jeweils auf Grundlage des für die Hin- bzw. Rückfahrt entrichteten Fahrpreises berechnet. Wenn der Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt gesamthaft ausgewiesen ist, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet. 
  • Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
  • Sie können im Entschädigungsfall zwischen einem Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags wählen.
  • Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt.
  • Verträge mit Reiseveranstaltern, bei denen die Eisenbahnfahrt nicht die Hauptleistung des Vertrages bildet, fallen in den Bereich des Reisevertragsrechts. Sollten Sie also andere, nicht die Eisenbahnfahrt betreffende Rückfragen oder Beschwerden haben, wenden Sie sich für diese Themen direkt an Ihren Reiseveranstalter bzw. Airline, weil hierfür unter Umständen andere gesetzliche Regelungen und Rechtsansprüche gelten.

Zeitfahrkarten des Nah- und Fernverkehrs (z.B. Wochen- oder Monatskarten, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket) werden pauschal jeweils ab einer Verspätung ab 60 Minuten am Zielbahnhof entschädigt.  

  • Zeitfahrkarten des Fernverkehrs: 5 Euro (2. Klasse), 7,50 Euro (1. Klasse)
  • Zeitfahrkarten des Nahverkehrs: 1,50 Euro (2. Klasse), 2,25 Euro (1. Klasse)
  • BahnCard 100: 10 Euro (2. Klasse), 15 Euro (1. Klasse)

Insgesamt werden maximal 25 Prozent des Zeitfahrkartenwertes entschädigt.

Sie haben zudem die Möglichkeit, Verspätungsfälle ab 20 Minuten zu addieren und gesammelt einzureichen. Die zu addierenden Verspätungsfälle müssen dabei innerhalb des Geltungszeitraums der Zeitfahrkarte liegen.

Wenn Sie eine Zeitfahrkarte des Nahverkehrs besitzen, beachten Sie bitte, dass Entschädigungsbeträge unter 4 Euro nicht ausgezahlt werden. Bitte berücksichtigen Sie dies und reichen Sie Verspätungsfälle daher im besten Fall gesammelt ein.

Wenn es abzusehen ist, dass Sie mit mindestens 20 Minuten Verspätung an dem auf Ihrer Fahrkarte aufgedruckten Zielort ankommen, können Sie:

  • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen oder
  • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen,
  • einen anderen, nicht reservierungspflichtigen Zug nutzen.

Wenn Sie eine Fahrkarte des Nahverkehrs (RE, RB, IRE und S-Bahn) besitzen, aber einen höherwertigen Zug (z.B. Züge des Fernverkehrs, also IC/EC, ICE) nutzen möchten, dann müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte bezahlen. Anschließend können Sie sich die Kosten über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Diese Regelung gilt nicht bei erheblich ermäßigten Fahrkarten (z.B. Deutschland-Ticket, Länder-Tickets, Quer-durchs-Land-Ticket).

Wenn Sie das Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eines verspäteten oder ausgefallenen Zuges oder eines verpassten Anschlusses darüber informiert, welche Möglichkeiten Ihnen für die Weiterreise zur Verfügung stehen, haben Sie das Recht, die Fahrt mit anderen Eisenbahnen (z.B. Flixtrain, Nightjet), einem Reisebus oder einem Bus des Regionalverkehrs fortzusetzen.

Die dadurch ggf. entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten werden Ihnen über das Servicecenter Fahrgastrechte erstattet.

Die Kosten für eine Nutzung eines Taxis, Flugzeugs oder einer Privatabholung werden in diesem Fall nicht erstattet.

Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielbahnhof von 60 Minuten oder mehr können Sie

  • von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen
  • sich den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie nur einen Teil der gebuchten Strecke gefahren sind
  • sich den bereits genutzten Anteil und den nicht genutzten Anteil erstatten lassen, wenn Sie die Reise abgebrochen haben und zum Ausgangsbahnhof zurückgefahren sind.

Bei Rücktritt von der Reise wird die Erstattung ausschließlich via Überweisung ausgezahlt. Eine Gutscheinausgabe ist in diesem Fall nicht möglich.

  • Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und
  • einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof

    oder
  • bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und
  • der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann

    werden Ihnen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
  • wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
  • Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

*) Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/782.
 

Bitte beachten Sie:
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sollten Sie dennoch eine selbstorgansierte Alternative nutzen, können Sie keinen Ersatz der Kosten verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.

Ersatz von Kosten für Übernachtungen

  • Ist wegen eines Zugausfalls oder einer -verspätung eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder
  • ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten ersetzt,
  • wenn das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und
  • Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

    Das Eisenbahnunternehmen kann Ihnen alternativ auch ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellen, sofern dies preisgünstiger ist. In diesem Fall werden Ihnen auch hier die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 120 Euro *) ersetzt,
  • wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
  • Sie mit dem Eisenbahnunternehmen - aus von diesem zu vertretenden Gründen - nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

*) Dieser Höchstbetrag gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/782.
 

Bitte beachten Sie:
Stellt Ihnen das Eisenbahnunternehmen eine Übernachtungsmöglichkeit oder ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Sollten Sie dennoch eine selbstorgansierte Alternative nutzen, können Sie keinen Ersatz der Kosten verlangen, soweit Sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges bemüht haben.

Konnten reservierte Sitzplätze nicht zugeteilt oder zugeteilte Sitzplätze nicht bereitgehalten oder wegen Zugverspätung nicht eingenommen werden, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Reservierungsentgelts.

Die Rückzahlung des Reservierungsentgelts können Sie (formlos) im Servicecenter Fahrgastrechte beantragen. Oder wenden Sie sich alternativ an eine DB-Verkaufsstelle (DB Reisezentrum oder DB Agentur).

Die Verordnung (EU) 2021/782 sieht vor, dass Beschwerden innerhalb von 3 Monaten nach dem Vorfall eingereicht werden müssen.

Wir als DB werden hier aber bis auf Weiteres die fahrgastrechtlichen Beschwerden auch nach Ablauf der 3-Monats-Frist annehmen und bearbeiten. Wir orientieren uns dabei an dem bisher bekannten 12-Monatszeitraum.

Wir bitten Sie dennoch, Ihren Fahrgastrechteantrag möglichst innerhalb der 3-Monats-Frist einzureichen.

Regelungen und Ansprüche im internationalen Eisenbahnverkehr

  • Reisende mit einer durchgehenden internationalen Fahrkarte erhalten ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielbahnhof eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Fahrkartenpreises für die einfache Fahrt.
  • Reisende mit einer durchgehenden internationalen Fahrkarte erhalten ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielbahnhof eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrkartenpreises für die einfache Fahrt.

Bei Fahrkarten mit Hin- und Rückfahrt gilt: Die Entschädigung wird auf Grundlage des Fahrpreises berechnet, der jeweils für die betreffende Teilstrecke/Einzelstrecke angegeben ist. Wenn keine Fahrpreise für die Einzelstrecken der Reise angegeben sind, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.

Für die Berechnung der Gesamtentschädigung werden neben der Fahrkarte auch zur Fahrkarte gehörige Reservierungen, Aufpreise und Zuschläge, sofern sie verpflichtend zu entrichten waren und eindeutig als zugehörig erkennbar sind, addiert.

Entschädigungsbeträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt.

Grundsätzlich können Entschädigungsansprüche an das Servicecenter Fahrgastrechte gerichtet werden.

Wenn Ihre grenzüberschreitende Fahrkarte oder Ihre Fahrkarte für ausländische Strecken von der DB ausgegeben wurde, wird Ihr Antrag direkt im Servicecenter Fahrgastrechte bearbeitet.

Wurde Ihre grenzüberschreitende Fahrkarte oder Ihre Fahrkarte für ausländische Strecken von einem anderen Eisenbahnunternehmen ausgegeben, ist dieses Eisenbahnunternehmen für die Bearbeitung verantwortlich.

Anträge, die ans Servicecenter Fahrgastrechte gerichtet werden und bei denen die Fahrkarte nicht von der DB ausgegeben wurde, werden vom Servicecenter Fahrgastrechte an das zuständige Unternehmen zur weiteren Bearbeitung abgetreten. Zur schnelleren Abwicklung empfehlen wir daher, den Antrag in diesem Fall direkt an das ausgebende Unternehmen zu schicken. Eine Liste mit den Ansprechpartnern und Kundendienststellen der Auslandsbahnen finden Sie im PDF "Internationale Beförderungsbedingungen" in Anlage 1.

Diese Ansprüche werden im Servicecenter Fahrgastrechte bearbeitet, wenn ein Beförderer auf einer DB Strecke zur Weiterbeförderung oder zur Hilfeleistung an Ort und Stelle verpflichtet war (im Allgemeinen der Ort der Reiseunterbrechung). Das betrifft ebenfalls die ICE-Züge auf ihrer gesamten Fahrtstrecke bis Brüssel und zurück. Dabei kommt es jeweils nicht darauf an, ob es sich um eine DB Fahrkarte oder die Fahrkarte eines anderen ausgebenden Unternehmens handelt.

In allen anderen Fällen wird das Servicecenter Fahrgastrechte die Fahrkarte an denjenigen Beförderer weiterleiten, der zur Weiterbeförderung oder zur Hilfeleistung an Ort und Stelle verpflichtet war. Dieser wird dann die Regulierung übernehmen. Das Servicecenter Fahrgastrechte wird die Reisenden unverzüglich über die Weiterleitung unterrichten. Alternativ können Sie ihren Anspruch auf Kostenerstattung stattdessen auch direkt bei dem ausländischen Beförderer geltend zu machen, der vor Ort zur Weiterbeförderung oder zur Hilfeleistung verpflichtet war.

Bei Ausfall und/oder Verspätung von Zügen der DB, die jeweils zu einer verspäteten Ankunft von mindestens 60 Minuten am Zielort führen, besteht Anspruch auf Entschädigung.

Bei Verspätungsfällen von mindestens 60 Minuten pro Fall erhalten Sie folgende Pauschalen:  

  • 5 Euro bei Pässen 2. Klasse,
  • 7,50 Euro bei Pässen 1. Klasse

Im Falle von Hilfeleistungen im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 besteht Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten (z.B. für eine Übernachtung oder ein alternatives Verkehrsmittel).

Für die Bearbeitung und Regulierung der Ansprüche ist das Servicecenter Fahrgastrechte verantwortlich.

Bei Ausfall und/oder Verspätung von Zügen (oder anderen Verkehrsmitteln der am Angebot beteiligten Bahnen und Schifffahrtslinien) von mindestens 60 Minuten am Zielort besteht für Inhaber eines Interrail-Passes (Global-Pass oder One Country Pass) Anspruch auf Entschädigung.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer jeder einzelnen Verspätung sowie dem Preis und der Gültigkeit des jeweiligen Passes. Details können Sie in Entschädigungstabelle von Eurail einsehen: Link 

Entschädigungen werden nur ausgezahlt, wenn der berechnete Betrag höher als 4 Euro ist. Die maximale Höhe der Entschädigung ist auf 25 % des Passpreises beschränkt.

Die Beantragung von Entschädigungen für Verspätung oder Zugausfall für Inhaber von Global Pässen ist bequem online auf der Internetseite von Eurail möglich: Link.

Im Falle von Hilfeleistungen im Sinne des Artikel 20 der Verordnung (EU) 2021/782 besteht Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten (z.B. Kosten für eine Übernachtung oder ein alternatives Verkehrsmittel). In diesem Fall wird Ihr Antrag auf Rückerstattung dieser Kosten direkt durch das Servicecenter Fahrgastrechte bearbeitet.

Bei Zugausfall oder Verspätung ab 60 Minuten haben Sie für Ihr Eurostar-Ticket einen Anspruch auf Erstattung/Entschädigung.

Vorgehen bei Zugausfall:

Bei einem Zugausfall wird Ihnen das Ticket erstattet.

  • Wenn Ihr Ticket direkt von Eurostar ausgegeben wurde, nutzten Sie bitte das entsprechende Formular auf der Internetseite von Eurostar, um die Erstattung zu beantragen.
  • Wenn Ihr Eurostar Ticket von der DB ausgegeben wurde, wird Ihr Antrag auf Erstattung durch das Servicecenter Fahrgastrechte bearbeitet.

Vorgehen bei Verspätungen:

Bei Verspätungen ab 60 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung.

  • Diese Entschädigung können Sie bequem online auf der Internetseite von Eurostar beantragen.

Abkommen über die Weiterreise im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr (AJC)

Das Abkommen über die Weiterreise (Agreement on Journey Continuation - kurz AJC) ist eine Vereinbarung zwischen 16 europäischen Bahnbetreibern, die es Passagieren in internationalen Zügen ermöglicht, ohne zusätzliche Kosten den nächsten verfügbaren Zug zu nehmen, falls sie ihren Anschlusszug verpasst haben.

Die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen sind: BLS (Schweiz), CD (Tschechien), CFL (Luxemburg), DB (Deutschland), DSB (Dänemark), GYSEV (Ungarn), MÁV-START (Ungarn), NS (Niederlande), ÖBB (Österreich), PKP (Polen), Renfe (Spanien),), SBB/CFF (Schweiz), SJ (Schweden), SNCB/NMBS (Belgien), SNCF (Frankreich), SZ (Slowenien), Trenitalia (Italien), ZSSK (Slowakei).

Das AJC-Abkommen stellt eine dokumentierte Kulanzregelung dar. Es gibt keinen Rechtsanspruch.

Wenn Sie auf einer internationalen Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Zugausfalls Ihren Anschlusszug verpassen, können Sie den nächsten verfügbaren Zug desselben Beförderers zur Weiterreise nutzen.

Bitte besorgen Sie sich zunächst eine Verspätungsbestätigung (die Art der Bestätigung kann je nach Eisenbahnverkehrsunternehmen unterschiedlich sein), die vom Zugpersonal oder vom Personal vor Ort am Bahnhof ausgestellt werden kann.

Wenden Sie sich dann in Ihrem Anschlussbahnhof (der Bahnhof, in dem Sie in den internationalen Zug einsteigen sollten, den Sie verpasst haben) an das zuständige Personal., z. B. am Ticketschalter oder an einen Infopoint. Das Personal informiert Sie über Ihre Weiterreisemöglichkeiten, und die dafür geltenden Bedingungen. 

Das Verfahren ist bei allen Betreibern, die sich dem Abkommen angeschlossen haben, gleich.

Für die Anwendung der AJC-Kulanzregelung gelten folgende Bedingungen:

  • Sie haben getrennte Tickets für die internationale Reise. Jedes Ihrer Tickets ist ein eigenständiger Beförderungsvertrag.
  • Bei Ihrer anfänglichen Buchung müssen Sie eine ausreichende Umsteigezeit eingeplant haben.
  • Die Möglichkeit, den nächsten Zug zu nehmen, ohne eine neue Fahrkarte kaufen zu müssen, gibt Ihnen keine Garantie für einen Sitzplatz.

Sie reisen von Berlin über Prag nach Pilsen und haben hierfür getrennte Tickets: 

  • ein von der DB ausgegebenes EC-Ticket von Berlin nach Prag
  • ein regionales von der CD ausgegebenes Ticket von Prag nach Pilsen

Der Zug von Berlin nach Prag hat eine unvorhergesehene Verspätung, sodass Sie Ihren Anschlusszug in Prag verpassen. Bereits im EC-Zug haben Sie eine Bestätigung über die Verspätung erhalten. Mit dieser Bestätigung wenden Sie sich an das Personal im Bahnhof in Prag. Die Mitarbeitenden vor Ort werden sich vergewissern, dass Sie genügend Zeit für Ihren Anschlusszug eingeplant hatten und Sie dann darüber informieren, wann der nächste Zug der CD nach Pilsen fahren wird, den Sie dann ohne weitere Kosten nutzen können.

Weitere Informationen über den AJC finden Sie am Ende dieser Website

DB Gepäckservice

  • Bei gänzlichem oder teilweisen Verlust und Beschädigung des Reisegepäcks werden ohne weiteren Schadenersatz bei nachgewiesener Schadenshöhe eine Entschädigung in dieser Höhe, jedoch max. 1.200 Rechnungseinheiten (ca. 1.350,00 Euro) je Gepäckstück und ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Pauschalentschädigung von 300 Rechnungseinheiten (ca. 338,00 Euro) je Gepäckstück gezahlt.
  • Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks werden für je angefangene 24 Stunden ab dem Verlangen auf Auslieferung max. für 14 Tage, bei nachgewiesenem Schaden eine Entschädigung in dieser Höhe, jedoch max. 14 Rechnungseinheiten (ca. 16,00 Euro) je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück und ohne Nachweis der Schadenshöhe eine Pauschalentschädigung von 2,80 Rechnungseinheiten (ca. 3,00 Euro) je verspätet ausgeliefertes Gepäckstück gezahlt.
  • Der Wert einer Rechnungseinheit richtet sich nach dem jeweils aktuellen Sonderziehungsrecht (SZR).

Voraussetzungen, um Fahrgastrechte geltend machen zu können

  • Sie sind im Besitz einer zum Ereigniszeitpunkt gültigen Fahrkarte für die verspätete/ausgefallene Fahrt.
  • Es besteht Anspruch auf Entschädigung für gesamte Reiseketten - also auch aus Zügen verschiedener Eisenbahnunternehmen, wenn diese mit einer Fahrkarte genutzt werden. Es können aber nur Verspätungen oder Ausfälle von Zügen der teilnehmenden Eisenbahnen berücksichtigt werden.
  • Jede Fahrkarte stellt einen eigenständigen Beförderungsvertrag dar. Die Verspätungsentschädigung wird für jede Fahrkarte separat ermittelt.
  • Bei Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt, die auf einer Fahrkarte abgebildet sind, wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.
  • Die Fahrgastrechte für den Eisenbahnverkehr gelten auch im Nachtreiseverkehr (z.B. EuroNight).
  • Für Fahrten in Verkehrsverbünden und im Geltungsbereich von Landestarifen gelten gegebenenfalls weitere Regelungen. Inhaber von Fahrkarten eines Verkehrsverbundes erkundigen sich bitte beim jeweiligen Verbund nach den dort gültigen Regelungen zu Fahrgastrechten. U-Bahnen und Straßenbahnen fallen nicht unter die einheitliche Fahrgastrechteregelung.
  • Beträge von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt.